So sehr den Versicherten ein Wechsel in einen günstigeren Tarif nach § 204 VVG zustehen mag, so sehr stellen sich die Versicherer immer wieder quer, wenn ihre Versicherten aufgrund einer Beitragserhöhung davon Gebrauch machen möchten.

So werden Versicherte dann erst gar nicht über das ihnen zustehende Recht informiert und erlangen allenfalls per Zufall oder durch einen erfahrenen Versicherungsmakler Kenntnis davon. Wenden sie sich dann an ihre Versicherung, ist mit den nächsten Hindernissen zu rechnen. Einwände werden geltend gemacht, das Recht stehe ihnen nicht zu, oder neue Tarife seien nicht für Bestandskunden gedacht. Ein beliebtes Argument ist auch, dass der neue Tarif höherwertige Leistungen bietet und deshalb nur mit einer zusätzlichen Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden könne. Wahlweise wird auch ein Leistungsausschluss gefordert oder eine Wartezeit verlangt.

Versicherte müssen dann wissen, dass sie in jedem Fall ein gesetzlich verankertes Recht haben, sich aus einem alten Tarif in einen neuen, günstigeren umgruppieren zu lassen. Sieht dieser Tarif höhere Leistungen vor, dann kann auf diese Leistungen durchaus verzichtet werden. In diesem Fall greift auch eine Wartezeit oder eine Gesundheitsprüfung nicht. Stellt sich die Versicherung quer, bleibt also meist nur eines übrig – hartnäckig bleiben und den Wechsel weiterhin verlangen.

Doch einige Gesellschaften gehen noch weiter. Sie verlangen für den Wechsel in einen neuen, günstigeren Tarif heftige Zuschläge. Tarifstrukturzuschlag wird er genannt, und er kann schnell eine Größenordnung im dreistelligen Bereich annehmen. Damit sind die günstigeren Kosten durch einen Tarifwechsel sehr schnell wieder kompensiert. Im Zweifelsfall bleibt nur der Widerspruch gegen den Tarifstrukturzuschlag, denn dieser entspricht nun einmal nicht dem Recht des Versicherten nach § 204 VVG. Sollte ein Versicherer also einen Tarifstrukturzuschlag verlangen, sollte man als Versicherter dagegen Widerspruch einlegen und in keinem Fall zahlen.

So unangenehm der Widerstand der Gesellschaften für den Versicherten aber sein kann, so sehr mag er einen Hintergrund haben. Ein Tarifwechsel wird meist gewünscht, um die Beiträge zu senken – auf der Seite des Versicherten. Niedrigere Beiträge bringen dem Versicherer aber auch niedrigere Einnahmen. Schon deshalb kann eine Versicherung unter Umständen auch an einem höherpreisigen, alten Tarif festhalten, der ihm am Ende eben auch höhere Einnahmen bringt. Letztlich muss man als Versicherter damit rechnen, dass die Gesellschaft einen Wechsel mit einem Tarifstrukturzuschlag erschwert – doch es ist genauso gut möglich, dass sie einen Wechsel in neuere Tarife unbedingt erzwingen möchte.
Wie auch immer sich die individuelle Situation ergibt, man sollte die Konsequenzen und die eigenen Rechte sorgfältig untersuchen lassen. Denn eines ist sicher – als Versicherter darf man davon ausgehen, dass eine Gesellschaft immer in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse handeln wird, niemals aber im wirtschaftlichen Interesse der Versicherten.

 

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