Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus Juni 2010 hat die Position der privat Versicherten gestärkt, die aufgrund einer Beitragserhöhung von ihrem Recht nach § 204 VVG Gebrauch machen wollen und in einen günstigeren Tarif bei der gleichen Versicherung wechseln wollen.

So hatte die Allianz im Fall solcher Wechselabsichten einen Tarifstrukturzuschlag in dreistelliger Höhe von ihren Versicherten verlangt – eine Summe, die jegliche Beitragsdifferenz schnell wieder kompensiert hätte. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Zuschläge schlicht unzulässig.
Der Hintergrund dieser bei den Versicherungen recht üblichen Praxis liegt auf der Hand. Junge Neukunden sollen mit günstigen Prämien gelockt werden, langjährige Bestandskunden dagegen haben in ihren Tarifen hohe Beiträge zu zahlen. Will man als Bestandskunde in einen solchen Tarif wechseln um Beiträge zu sparen, muss teilweise mit einem Zuschlag in Höhe von 20 Prozent gerechnet werden. Dieser wurde von der Allianz zum Beispiel begründet mit einer gänzlich anders gestalteten Kalkulation. Die alten Tarife werden für einen Versicherer nämlich immer teurer, weil ihre zunehmend älteren Versicherten auch höhere Kosten verursachen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat hier nun einen Riegel vorgeschoben und urteilte im Sinne der Versicherten. Ein pauschaler Zuschlag sei ein Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz.

Insgesamt dürfte sich mit dieser Rechtsprechung eine stärkere Position für die Versicherten ergeben. Damit haben Versicherte den Tarifstrukturzuschlag zukünftig nicht mehr zu zahlen oder können bereits entrichtete Zuschläge von ihrem Versicherer zurückverlangen.
Doch besonders interessant dürfte für Versicherte sein, dass sie ihr Recht zu einer tariflichen Umstufung nach § 204 VVG nun tatsächlich ohne höhere Kosten ausüben können. Im Ergebnis bedeutet das, trifft zukünftig eine Beitragserhöhung seitens des Versicherers ein, darf man sich getrost über einen Tarifwechsel Gedanken machen. Selbst wenn der Versicherer dieses Recht nicht von sich aus anbietet, darf man als Versicherter ein entsprechendes Angebot anfordern und bei Gefallen zügig in den neueren, günstigeren Tarif wechseln.

 

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