Schon kurze Zeit nach dem damaligen Urteil des Bundesverfassungsgerichts schlugen die Wellen dann auch äußerst hoch. Besonders eingehend wurde darüber debattiert, was der neue Basistarif denn nun eigentlich bringen sollte. Mit einem Leistungsniveau entsprechend den gesetzlichen Kassen sorgte er auch dafür, dass die Ärzte bei ihrer Vergütung deutlich weniger bekommen als bei privat Versicherten üblich. So kann bis heute bei Versicherten im Basistarif nur der 1,8fache Satz abgerechnet werden, während bei normalen Privatpatienten der 2,3fache Satz zur Anwendung kommt.

Der Basistarif zielte damals vor allem auf die Rückkehrer in die private Krankenversicherung ab, die zum damaligen Zeitpunkt ohne Krankenversicherung waren. Mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht zum 01. Januar mussten auch sie eine Krankenversicherung vorweisen – die privaten Gesellschaften waren damit gezwungen, auch diese Versicherten anzunehmen, unabhängig von ihrem Alter oder möglichen Vorerkrankungen.
Gleichzeitig war der Basistarif für Versicherte gedacht, die ihre Beiträge limitieren wollten. Er gilt ohne Altersbeschränkung oder gesundheitliche Einschränkungen und ist auch hinsichtlich des Beitrags auf den Höchstsatz in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Risikozuschläge dürfen anders als in den regulären Tarifen im Basistarif nicht verlangt werden.

Um die Mitnahme der Altersrückstellungen sicherzustellen, war zum damaligen Zeitpunkt sogar ein Wechsel in den Basistarif der Konkurrenz eine mögliche Option. Hätte man sich für diese Variante entschieden, wäre ein weiterer Wechsel in einen regulären Tarif der neuen Gesellschaft erst nach 18 Monaten möglich gewesen. Verbraucherschützer hatten von diesem Schritt allerdings abgeraten, denn bei einem Verzicht auf diesen Wechsel wären die Altersrückstellungen in vollem Umfang bei dem bisherigen Versicherer erhalten geblieben. Wollte man tatsächlich Kosten sparen, wäre ein Wechsel innerhalb der Gesellschaft in einen anderen Tarif sicher die sinnvollere Alternative gewesen.

Neben dem Basistarif sorgte auch das Recht, in neuen Verträgen die angesammelten Altersrückstellungen zukünftig mitnehmen zu können, für heftige Diskussionen.
So rieten viele Versicherungsvertreter zum damaligen Zeitpunkt zu einem schnellen Wechsel in die PKV, bevor die große Koalition diesen Wechsel mit der Einführung der Dreijahresfrist wieder einmal erschweren würde. Doch seitens der Verbraucherschützer wurden damals viele Versicherte vor einem überstürzten Wechsel schlicht gewarnt. Er sei zum einen immer gut zu überlegen, wobei auch die familiären Umstände des Versicherten zu betrachten sein. Zum anderen könnten eben nur für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01. Januar 2009 die Altersrückstellungen mitgenommen werden. Alle anderen bisher gebildeten Altersrückstellungen seien unweigerlich verloren. Der Anteil der übertragbaren Altersrückstellungen machte immerhin eine Größenordnung zwischen 60 und 70 Prozent aus und war damit keinesfalls zu vernachlässigen.

 

Comments are closed.